Corona-Notbremse tritt am Pfingstsamstag, 22. Mai, außer Kraft
Kreis Paderborn (krpb). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat per Allgemeinverfügung das Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des Infektionsschutzgesetzes für den Kreis Paderborn festgestellt. Damit tritt die Corona-Notbremse (Bundesnotbremse) am Samstag, 22. Mai außer Kraft. Es gelten aber weiter die Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW. Gleichwohl bringt die Aufhebung dieser Bundesnotbremse deutliche Erleichterungen, zum Beispiel für den Einzelhandel und die Außengastronomie. Das Einkaufen ohne Termin ist wieder möglich. Auch dürfen wieder mehr Kunden ins Geschäft. Voraussetzung für den Besuch ist jedoch auch weiterhin ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der Betrieb von Restaurants und Cafés im Außenbereich ist ab dem kommenden Pfingstsamstag zulässig, Gäste und Bewirtung müssen jedoch negativ getestet sein. Auch Hotels dürfen öffnen, wenn auch nur mit verminderter Anzahl von Gästen. Aber auch hier braucht man einen aktuellen, negativen Corona-Test. Für vollständig Geimpfte und Genesene entfällt diese Testpflicht. Die Ausgangsbeschränkungen sind ab dem 22. Mai (ab 00:00 Uhr in der Nacht von Freitag auf Pfingstsamstag) aufgehoben.
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Im Einzelnen gelten ab Samstag, 22. Mai folgende Regelungen:
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Einzelhandel
Alle Geschäfte sind geöffnet. Einkaufen ist ohne Termin, jedoch nur mit negativem Testergebnis möglich. Die Kundenzahl ist begrenzt auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter.
Diese Auflagen gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs (priorisierte Läden laut § 28 b des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes) wie Supermärkte, Wochenmärkte, auf denen nur Lebensmittel verkauft werden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese waren und sind weiter geöffnet. Man braucht weder einen Termin vereinbaren noch sich zuvor testen lassen. Aber auch hier muss eine Maske getragen und die Mindestabstände eingehalten werden.
Gastronomie
Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants und Cafés dürfen im Außenbereich öffnen. Sowohl Gäste als auch das Personal müssen negativ getestet sein.
Beherbergung
Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig.
Hotels u.ä. Einrichtungen dürfen wieder für Übernachtungen öffnen, allerdings dürfen sie nur bis zu 60 Prozent belegt sein. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis
Kultur
Konzerte unter freiem Himmel mit maximal 500 Personen und negativem Testergebnis sind möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
Sport
Die Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen ist wieder möglich.
Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist zulässig.
Draußen sind auch wieder negativ getestete Zuschauer erlaubt, allerdings in begrenzter Zahl (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
Freizeit
Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten dürfen öffnen. Aber auch hier braucht man ein negatives Testergebnis. Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, die Besucherzahl ist begrenzt. Voraussetzung für den Besuch ist ein negatives Testergebnis.
Körpernahe Dienstleistungen wie Friseur und Nagelstudios
Die körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind grundsätzlich wieder zulässig:
- Keine Testpflicht bei Dienstleistungen, bei denen der Kunde und der Beschäftigte dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Friseur, Fußpflege)
- Testpflicht besteht, wenn Kunden zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske tragen (z. B. Gesichtskosmetik). Auch hier darf das Testergebnis höchstens 48 Stunden alt sein. Die Testpflicht gilt auch für Beschäftigte.
- Die Testpflicht entfällt bei medizinisch notwendigen Leistungen.
Messen / Märkte
Messen und Märkte sind weiterhin nicht zulässig.
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Testpflicht
Die Coronaschutzverordnung sieht bei einer Inzidenz von 100 bis 50 für den Besuch vieler Einrichtungen das Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses vor, siehe oben angegebene Regelungen. Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung höchstens 48 Stunden zurückliegen. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein, der allerdings bestätigt sein muss. So sind zum Beispiel die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests ausreichend, sofern dieser das Testergebnis bestätigt hat.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stelle sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar, so das RKI. Deshalb gilt die Testpflicht nicht für Geimpfte und Genesene.
Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Genesene, deren Erkrankung länger als sechs Monate zurückliegt und die mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff einmal geimpft sind, müssen einen positiven PCR-Test und den Impfnachweis vorlegen.
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